regeln

Hier findet sich eine Zusammenfassung der wesentlichen für den Betrieb von Freizeitfahrzeugen geltenden Regeln im Straßenverkehr.

In Foren werden immer wieder, wenn es um Regeln gilt, Links zitiert, die durch die Bezeichnung „Bußgeldkatolog“ oder ähnlich bei vielen Nutzern den Eindruck erwecken, es handele sich um offizielle Seiten. Dies ist jedoch nicht der Fall. In diesen Internetauftritten findet man bezahlte Werbung, und das Ziel ist, möglich viele Klicks zu erhalten, damit die Werbeeinnahmen fließen. Leider sind einige Angaben auf diesen Seiten unvollständig, veraltet oder schlicht falsch.

Im Folgenden werden nur Fahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) bis 7,5 t betrachtet und nur die Bestimmungen innerhalb Deutschlands. In anderen Ländern gelten unter Umständen andere, und auch gleich aussehende Verkehrsschilder können eine andere Bedeutung haben; ein Beispiel hierfür ist das Überholverbot für schwere Fahrzeuge, das sich in Frankreich nur auf gewerblich genutzte Fahrzeuge zum Gütertransport bezieht.

Diese Zusammenstellung richtet sich außerdem nach der Zulassungsart des Fahrzeuges, also danach, ob es (nach der Zulassungsbescheinigung) tatsächlich als Wohnmobil anzusehen ist.

  • ein Wohnmobil bis 3,5 t ist kein PKW
  • ein Wohnmobil über 3,5 t ist kein LKW

(sh. auch Richtlinie EU 2007/46 EG)

Die Versicherer der Kfz-Versicherung (Näheres bei > camper.help) versichern ganz überwiegend das Fahrzeug nach der Zulassung; ein nicht zum Wohnmobil umgeschriebener LKW wird also als solcher versichert, bei „rein privater Nutzung“ u. U. allerdings günstiger.

Die > Gewichtsgrenzen sind entgegen einem weitverbreiteten Irrtum nicht exklusiv, sondern inklusiv; das Fahrzeug „bis 3,5 t“ darf also eine zGM von genau 3.500 kg haben, nicht nur 3.499.

Die notwendigen Informationen ergeben sich überwiegend aus der Zulassungsbescheinigung (ZB II); die zGM steht in F.2 der ZB, die Fahrzeugart in Feld 5 (früher 4 und 5); danach ist ein Wohnmobil meist ein Fahrzeug zur Personenbeförderung / Wohnmobil und gehört zur EU-Fahrzeugklasse M1 (Feld J der ZB) mit der Aufbauart SA (Feld 4).

Die EU-Fahrzeugklasse hat Bedeutung für das Verfahren, nach dem für diese Fahrzeuge die EU-Typgenehmigung erteilt wird; sie hat keine unmittelbaren Auswirkungen für den Nutzer.

Ein Wohnmobil (bis 5 Tonnen) ist also ein Fahrzeug der Klasse M1 mit der „zweckbestimmten Aufbauart“ SA; das wird in der nationalen Zulassung übersetzt in „Fahrzeug zur Personenbeförderung bis zu 8 Sitzplätzen/Wohnmobil“. Frühere Bezeichnungen „So.-Kfz“ für „Sonstiges Kfz“ gibt es bei neuen Typgenehmigungen und Zulassungen nicht mehr, und auch der Zusatz „bis/mehr als 2,8 t“ ist obsolet geworden, der hatte seinerzeit steuerliche Gründe. Durch die zweckbestimmte Aufbauart ist dieses Fahrzeug damit eben auch kein PKW (das wäre ein Fahrzeug zur Personenbeförderung mit klassischer Aufbauart).

Die zulässige Anhängelast steht in O.1 bzw. O.2; sie sagt aus, dass ein Anhänger mit diesem Gewicht mit dem Fahrzeug gezogen werden darf, die persönlichen Voraussetzungen für das Mitführen eines Anhängers (Fahrerlaubnis) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Dabei ist zu beachten, dass mit der Anhängelast, die das Fahrzeug ziehen darf, das tatsächliche Gewicht gemeint ist. Bei der Frage, ob die Fahrerlaubnis reicht, um einen Anhänger zu ziehen, kommt es hingegen auf die zulässigen Gewichte („zulässige Gesamtmasse“) an. Dies ist unter > Gewichte ausführlicher erklärt.

Fahrerlaubnis

Der Begriff „Führerschein“ bezeichnet eigentlich nur das Dokument (aus Papier, in grau oder rosa, oder als Plastikkarte). Der Führerschein dokumentiert also nur, welche Fahrerlaubnis man hat. Wird man bei einer Kontrolle ohne Führerschein angetroffen, also hat das Dokument nicht bei sich, kostet das ein Verwarnungsgeld, hat man hingegen keine Fahrerlaubnis, ist das eine Straftat.

Die Bezeichnungen „PKW-Führerschein“, „LKW-Führerschein“ usw. finden sich nicht in der FeV (Fahrerlaubnisverordnung), sie sind falsch und führen zu irrigen Schlussfolgerungen; die Fahrerlaubnis setzt fast immer auf die zGM des Fahrzeuges ab, und auch auf die > Fahrzeugklasse (z. B. M1) (die nicht mit der Fahrerlaubnisklasse verwechselt werden darf) sowie die Aufbauart (Wohnmobil).

Die Fahrerlaubnisklassen gelten auch für alte Führerscheine (z. B. „der alte Dreier“); auch, wer einen solchen alten Führerschein noch besitzt, hat nur Fahrerlaubnisse nach den neuen FE-Klassen; welche das sind, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Erwerbs und dem Ort (alte Bundesrepublik oder ehem. DDR). Näheres ist geregelt in > § 6 (6) FeV und den entsprechenden Anlagen, aus denen auch die besitzstandswahrenden Regelungen hervorgehen. Im Übrigen müssen ältere Führerscheine innerhalb bestimmter > Fristen umgetauscht werden. Das gilt für graue und rosa Papierdokumente und für früher unbefristet erteilte Kartenführerscheine. Dies ist jedoch einer reiner Dokumententausch und hat nichts mit der Verlängerung der Fahrerlaubnis zu tun.

Für den Bereich, der hier betrachtet wird, gibt es allerdings auch Regelungen zur Verlängerung der Fahrerlaubnis:

  • Wer die Fahrerlaubnis der Klasse C1/C1E ab dem 19.01.2013 erworben hat, muss sie alle 5 Jahre verlängern lassen (Gesundheitsprüfung); das gilt auch, wenn dies nicht im Führerschein so vermerkt ist.
  • Wer sie ab dem 01.01.1999, aber vor dem 19.01.2013, erlangt hat, muss sie ab Vollendung des 50. Lebensjahres und dann alle 5 Jahre ebenfalls verlängern lassen; das gilt auch, wenn dies nicht im Führerschein so vermerkt ist.
  • Eine vor dem 01.01.1999 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse C1(E) ist nicht befristet.

Dabei ist den Wenigsten bekannt, dass die eigentliche Fahrerlaubnis für Wohnmobile (über 3,5 t) nicht die C1, sondern die D1 ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Wohnmobil (über 3,5) zunächst ein „Fahrzeug zur Personenbeförderung über 3,5t …“ ist. Damit fällt es unter § 6 Abs. 1 FeV:

Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Da es nach dieser Bestimmung ein FeV-D1-Fahrzeug ist, fällt es nicht unter

Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

weil eben dort Fahrzeuge der Klasse D1 ausdrücklich ausgenommen sind.

Damit ein Wohnmobil dann trotzdem auch mit Klasse C1 gefahren werden darf, gibt es die nationale Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 4a FeV.

FE-Klasse
1)
Wohnmobile/PKW bis 3,5 t zGM (+ Hänger bis 750 kg zGM)B 2)
Wohnmobile/PKW + Hänger >750 kg, zGM der Kombination bis 3,5 tB 2)
Wohnmobile/PKW bis 3,5 t + Hänger >750 kg, zGM der Kombination bis 4,25 tB96 2)
Wohnmobile/PKW bis 3,5 t + Hänger >750 kg/bis 3,5 tBE 2)
Wohnmobile > 3,5 t bis 7,5 t (+ Hänger bis 750 kg zGM) D1/C1
– mit Hänger >750 kg zGM:D1E/C1E
Nutzfahrzeuge (LKW) > 3,5 t bis 7,5 t (Hänger)C1 (E)
PKW > 3,5 t bis 7,5 t (+ Hänger bis 750 kg zGM) D1 3)
– mit Hänger > 750 kg zGMD1E 3)
1) Regelung ab 2013 bei Neuerteilung ohne Berücksichtigung von Übergangs- und Besitzstandsregeln
2) zu den „B“-Klassen: die Regelungen gelten nur für Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von mehr als 8 Personen (+ Fahrer) ausgelegt sind; ein Fahrzeug bis 3,5t, das mehr als 9 Sitzplätze (einschl. Fahrer) hat, darf also nicht mit einer B-Klasse gefahren werden
3) zu PKW über 3,5t: Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt wurde, sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge zu führen, die eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, höchstens aber eine Gesamtmasse von 7 500 kg haben und zur Beförderung von höchstens acht Personen, den Fahrzeugführer ausgenommen, ausgelegt und gebaut sind [C1(alt)]

Diese Regeln und die Vermischung aus an europäisches Recht angepassten Regeln und nationalen Ausnahmen machen es wirklich kompliziert, deshalb nachstehend speziell zur Fahrerlaubnis C1 noch ein paar Erklärungen, die nur für über 3,5t bis 7,5t gelten:

  • ein Fahrzeug, das als „Wohnmobil“ mit bis zu 8 Sitzplätzen eingetragen ist, darf mit C1(alt/neu) gefahren werden; wann dieser erworben wurde, ist also egal (nationale Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 4a FeV).
  • für einen PKW oder Kleinbus bis 8m und bis zu 16 Sitzplätzen Länge benötigt man in diesem Bereich eine FE D1; wer C1(alt) hat, darf dieses Fahrzeug ebenfalls fahren, dann ist die Länge egal, es darf aber nicht mehr als 8 Sitzplätze haben. Mit C1(neu) darf es nicht gefahren werden.
  • wer eine Fahrererlaubnis D1 hat, aber nicht C1, darf also diese Fahrzeuge nur bis 8m Länge, aber mit bis zu 16 Sitzplätzen fahren
  • ein Nutzfahrzeug (Fahrzeug zur Güterbeförderung) darf mit C1(alt/neu) gefahren werden (also unabhängig vom Datum des Erwerbs der FE), aber nicht mit D1. Bei alternativen Antrieben reicht übrigens hier – nur in D, nur zur Güterbeförderung – bis 4,25t auch die FE-Klasse B, sofern sie älter als zwei Jahre ist (sogenannte „Paketdienstregelung“).
  • in der EU wird an einer Anpassung der Fahrerlaubnisrichtlinie gearbeitet, nach der die Grenze für FE-Klasse B auf 4,25t für bestimmte Fahrzeugarten angehoben wird. Derzeitiger Sachstand (April 2024) ist, dass neben Fahrzeugen mit alternativem Antrieb u. a. auch Wohnmobile (also vermutlich nur Fahrzeuge, die diese Bezeichnung auch in der Zulassung führen) bis 4,25t zGM mit einer mindestens zwei Jahre alten Fahrerlaubnis B gefahren werden dürften. Ob dieser Vorschlag letztlich realisiert wird, ist noch offen, und wenn, müsste er dann auch noch in nationales Recht umgesetzt werden, vor 2026 ist damit also in keinem Fall zu rechnen.

Geschwindigkeit

außerorts auf Autobahnen und ähnlichen Straßenmax.
Wohnmobil oder PKW bis 3,5 t zGM(130) [R]
– bis 3,5 t mit Anhänger80
– bis 3,5 t mit Anhänger, sofern die technischen und Gewichtsvoraussetzungen der > 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt sind  „100er-Zulassung für Anhänger“ – diese Zulassung ist nur notwendig und gilt nur, wenn das Zugfahrzeug nicht mehr als 3,5t zGM hat100
Wohnmobil > 3,5 t zGM (bis 7,5 t) (> 12. Ausnahmeverordnung zur StVO)100
außerorts ansonstenmax.
Wohnmobile bis 3,5 t zGM100
– bis 3,5 t mit Anhänger80
PKW mit Anhänger80
Wohnmobile > 3,5 t zGM bis 7,5 t80
– > 3,5 t mit Anhänger60

Innerorts dürfen Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t außerdem auf Straßen, wo mit Rad- oder Fußgängerverkehr gerechnet werden muss, nur mit Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen.

Zu der Frage, wie schnell ein Wohnmobil über mit Hänger auf Autobahnen fahren darf, ist zunächst die StVO heranzuziehen. § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 der StVO regelt im Grundsatz, dass u. a.

a) Fahrzeuge über 3,5t bis 7,5 t, also auch Wohnmobile
b) … Wohnmobile mit Anhänger …
c) … Busse …


maximal 80 km/h fahren dürfen. Somit dürften eigentlich alle Wohnmobile mit Anhänger, egal ob bis oder über 3,5t, maximal 80 km/h fahren.

Hierzu gibt es jedoch zwei Spezialregelungen in Form von Ausnahmeverordnungen:

Da wäre zunächst die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO. Diese trifft besondere, strengere Regelungen für Fahrzeuge bis 3,5 t und definiert technische Bedingungen, unter denen diese einen Anhänger mit Tempo 100 ziehen dürfen; diese Regelungen gelten auch für Wohnmobile bis 3,5 t, mit dem Ergebnis, dass diese nur unter den in der Verordnung genannten Bedingungen mit Hänger 100 fahren dürfen.

Diese 9. Ausnahmeverordnung gilt, so steht es in § 1, "für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination) ...". Für Zugfahrzeuge über 3,5 t gilt sie also nicht, das heißt, diese Fahrzeuge dürfen auch mit einem Anhänger, der eine 100er-Plakette hat, jedenfalls nicht aufgrund der 9. AusnVO Tempo 100 fahren. Aber sie fallen eben auch nicht in deren Anwendungsbereich.

Diese 100er-Plakette wird übrigens oft fälschlich als "100er-Zulassung" bezeichnet. Wäre es eine Zulassung, hätte sie EU-weit Geltung, es ist aber eben keine, sondern lediglich eine Bestätigung, dass der Hänger die technischen Voraussetzungen der 9. AusnVO erfüllt.
Darüber hinaus gibt es auch noch die 12. AusnVO, und diese nimmt Wohnmobile über 3,5 t bis 7,5 t von der Regelung der Nr. 1 [des § 18 (5) Satz 2 der StVO] dergestalt aus, dass sie 100 fahren dürfen. Der Text der 12. Ausnahmeverordnung schränkt auch ihren Geltungsbereich nicht weiter auf einen der Buchstaben a) – c) der Nr. 1 [des § 18 (5) Satz 2 der StVO] ein, sondern bezieht sich auf die Nr. 1 insgesamt, mithin also alle dort aufgeführten Fallgestaltungen. Die entsprechenden Regelungen stellen mithin einen ausschließlich auf die Fahrzeugart des Zugfahrzeuges (Wohnmobil über 3,5 t) abstellenden Ausnahmebestand dar. Ob der Hänger eine 100er-Plakette hat, ist unerheblich, da wegen des gezogenen Fahrzeuges die 9. AusnVO eben nicht anwendbar ist. 

[Systematisch passt dies zu anderen Vorschriften der StVO, zum Beispiel der Regelung zu Zeichen 277 (Überholverbot - siehe nächster Absatz auf dieser Seite). Hier wird zunächst ein generelles Überholverbot für Fahrzeuge mit einer Gesamtzugmasse über 3,5t einschließlich ihrer Anhänger definiert, alsdann werden PKW als Fahrzeugart vollständig von dieser Regelung ausgenommen, ohne dass in dieser Ausnahme der Tatbestand „Anhänger“ nochmals gesondert erwähnt wird.]

Überholverbot

Das Überholverbot für Fahrzeuge über 3,5 t (Zeichen 277) regelt das Überholen wie folgt:

PKW mit Anhänger dürfen überholen, Wohnmobile jedoch nur, wenn die zGM des Fahrzeuges oder die der Kombination nicht schwerer als 3,5 t ist (also zGM des Zugfahrzeugs und zGM des Anhängers werden addiert), ansonsten ist das Überholen verboten.

Parken

Innerorts müssen haltende Wohnmobile > 3,5 t im Dunkeln durch Parkleuchte oder Warntafel gesichert werden.

Wohnmobile bis 7,5 t dürfen grundsätzlich dort Parken, wo es erlaubt ist; ist ein Parkplatz mit dem Zusatzzeichen „nur für PKW“ (Zusatzzeichen 1010-58) gekennzeichnet, darf ein Wohnmobil unabhängig von der zGM dort nicht stehen.

Das Zeichen „Gehwegparken“ (Zeichen 315) bezieht sich hingegen nicht auf die Fahrzeugart, sondern nur auf die zGM, das heißt, ein Wohnmobil (oder ein anderes Fahrzeug) bis 2,8 t darf dort parken, Fahrzeuge mit einer höheren zGM nicht, egal, ob LKW, PKW oder Wohnmobil.

Übernachten

Öffentliche Verkehrsflächen (dazu gehören auch öffentliche Parkplätze) sind dem sogenannten Gemeingebrauch gewidmet und dürfen nur in dessen Rahmen benutzt werden; die Nutzung dieser Flächen zum Zwecke des Übernachtens wird als Überschreitung des Gemeingebrauchs angesehen und ist somit nicht erlaubt, das einmalige Zwischenübernachten (Nutzung der Campingausstattung nur im Fahrzeug) zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit jedoch zulässig. Da dies sich nur auf öffentliche (dem Verkehr gewidmete) Flächen bezieht, hat es keine Relevanz bei Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften, also zum Beispiel Regelungen des Naturschutzes oder des Gesundheitsschutzes; so ist es nicht erlaubt, im Naturschutzgebiet auf einem Parkplatz zu übernachten, auch wenn mit der Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit argumentiert wird.

Weiteres über 3,5 t

  • Hauptuntersuchung für Wohnmobile >3,5 t alle zwei Jahre, ab dem 7. Jahr jährlich [die im Rahmen der HU bis 2021 vorzulegende Bescheinigung über die Gasprüfung alle zwei Jahre (Dichtigkeit, Funktion und Alter der Komponenten) ist inzwischen von der HU entkoppelt]
  • VZ 273 StVO (Mindestabstand) ist zu beachten
  • VZ 253 „Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ ist zu beachten
  • Warnleuchte ist mitzuführen
  • Unterlegkeile vorgeschrieben ab 4 t zGM

weiterführende Links

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