Für Zulassung, Fahrerlaubnis und Verkehrsregeln spielen verschiedene Gewichtsangaben eine Rolle:
- die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges (zGM), ersichtlich aus F.2 der Zulassungsbescheinigung II (ZB); das ist das Gewicht, das das Fahrzeug im Betrieb einschließlich Gepäck und Zuladung und Personen tatsächlich maximal haben darf
- die Achslasten, die einzeln ebenfalls nicht überschritten werden dürfen, möglicherweise aber in der Summe höher sind als die zGM (die dann trotzdem nicht überschritten werden darf)
- die technisch zulässige Gesamtmasse (steht nicht in der ZB II), die auch bei Auflastung nicht überschritten werden darf und deshalb zur Folge haben kann, dass im Rahmen der Auflastung die Achslasten nach unten korrigiert werden
- die Leermasse (Leergewicht), eigentlich ein mehr theoretischer, nach bestimmten Regeln ermittelter Wert, der fast nur relevant ist, um bei Fahrzeugen bis 3,5 t im > Anhängerbetrieb mit 100er-Zulassung zu ermitteln, ob der Anhänger tatsächlich mit Tempo 100 gezogen werden darf. Ansonsten sind die in den Foren zu findenden Erklärungen zum Leergewicht wenig hilfreich, da sie teilweise den Eindruck erwecken, dass die für seine Berechnung herangezogenen Parameter später noch einmal zur zGM addiert werden dürften. Das ist jedoch nicht der Fall, die zGM ist in jedem Falle die Obergrenze
- die Anhängelast in O.1/O.2 der ZB gibt an, welches tatsächliche Gewicht ein gezogener Anhänger haben darf; für Fahrerlaubnisse, Geschwindigkeitsbeschränkungen u. ä. zählt allerdings nicht das tatsächliche Gewicht, sondern die zGM des Anhängers
- in manchen Zulassungen oder am Typenschild des Fahrzeuges oder zumindest in der COC-Bescheinigung findet sich auch noch die Gesamtzugmasse, also die Addition der Gewichte einer Fahrzeugkombination; hier ist zu beachten, dass sich bei einer Auflastung dieser Wert meist nicht ändert, was dazu führen kann, dass bei höherer zGM die Anhängelast geringer wird. Außerdem kann es schon ohne Auflastung so sein, dass die zulässige Gesamtzugmasse niedriger ist als die Addition von zulässiger Gesamtmasse des Zugfahrzeuges und zulässiger Anhängelast. Diese „Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination“ kann also zum Beispiel dazu führen, dass das Zugfahrzeug nicht mehr voll (also bis zu seiner zGM) beladen werden darf. Da es hierbei um tatsächliche Gewichte geht, hat dieser Wert bezogen auf die Frage der Fahrerlaubnis allerdings keine Bedeutung, .
Grob (leider nicht abschließend) kann man also sagen
- zulässige Gesamtmassen sind relevant für Regeln (Ge- und Verbote, Fahrerlaubnis)
- beim Anhängerbetrieb kommt es auch auf tatsächliche Gewichte an (zulässige Anhängelast, technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination). Dazu > hier weitere Erklärungen.
Eine Auflastung hat als Ergebnis die Änderung des Eintrages der zGM des Fahrzeuges. Dabei kann es sich um eine reine „Dokumentenauflastung“ ohne technische Änderungen am Fahrzeug oder um eine solche mit technischen Änderungen handeln. Die Dokumentenauflastung eines Wohnwagens ist > hier beispielhaft beschrieben.
In jedem Falle ist es erforderlich, zunächst mit dem aufgelasteten Fahrzeug oder der Herstellerbescheinigung (Unbedenklichkeitsbestätigung) eine Prüfstelle (TÜV, DEKRA) aufzusuchen, danach können bei der Zulassungsbehörde die Fahrzeugpapiere geändert werden.
Da die Auflastung (oder eine Ablastung) zu einer Änderung der zulässigen Gesamtmasse führt, ändern sich insbesondere dann, wenn die neue zulässige Gesamtmasse über 3,5 t (oder 7,5 t) liegt, Bedingungen und > Regeln, zum Beispiel Steuer, Versicherung, HU-Rhythmus, Fahrerlaubnis, Regeln für den Anhängerbetrieb, Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Bei einer Ablastung ändert sich zwar die zulässige Gesamtmasse, normalerweise bleibt jedoch die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGM) unverändert. Während sich früher die Maut nur nach der zGM richtete, hat Österreich jetzt (beginnend am 1.12.2023 mit einer Übergangsfrist bis 31.01.2029) den Schritt getan, die Maut nach der tzGM zu berechnen. Auch in Deutschland richtet sich die Mautpflicht seit diesem Zeitpunkt nach der tzGM.
Sollte es sich bei dem Fahrzeug, das aufgelastet wird, um ein Fahrzeug zur Güterbeförderung handeln, das zwar zum Wohnmobil umgebaut, aber nicht umgeschrieben worden ist, sollte man zwei Dinge bedenken:
– in D entsteht ab 1.07.2024 für derartige Fahrzeuge über 3,5t tzGM möglicherweise künftig Mautpflicht, weil es weiterhin als Fahrzeug der Klasse N (Güterbeförderung) zugelassen ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug ein Wohnmobil ist, ist eigentlich die Zulassungsstelle zuständig (sie bedient sich dabei eines Gutachtens einer TPO). Man kann bezweifeln, dass TollCollect da in eigener Zuständigkeit abweichende Feststellungen trifft oder auch nur treffen darf. Zumindest könnte jemand auf die Idee kommen, dass derjenige, der umgebaut hat, ohne umzumelden, gegen die FZV verstoßen hat – damit wäre die Betriebserlaubnis weg, weil das „Fahrzeug zur Güterbeförderung“ jetzt kein solches mehr ist. Wie TollCollect damit umgeht, wird sich zeigen. Auf deren Webseite sind die Aussagen jedenfalls sehr eindeutig: „Die Maupflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz“.
– das Fahrzeug kann über 3,5t auch nach > Änderung der Fahrerlaubnisregeln nicht von Personen gefahren werden, die über eine Fahrerlaubnis Klasse B verfügen
Beispiel für den Ablauf der Dokumentenauflastung (Wohnwagen)