Gerade beim Anhängerbetrieb führen die Darstellungen auf diversen Webseiten, aber auch die Ausführungen der Gelehrten in den diversen Foren, mehr zur Verwirrung als zur Erhellung. Da wird die Stützlast zur zulässigen Gesamtmasse addiert und ähnliche abenteuerliche Rechtsauskünfte gegeben.
Im Prinzip ist es aber ganz einfach. Erklärt ist das am Besten mit einen Beispiel:
Nehmen wir an, wir haben ein Zugfahrzeug (Z) und einen Wohnwagen (W). Die stehen vor Abfahrt fertig beladen, aber noch getrennt, bereit.
Z hat eingetragen eine zulässige Gesamtmasse von 1.400 kg und eine zulässige Anhängelast von 1.100 kg (das ist immer ein tatsächlicher Wert!). Vor Abfahrt wiegt Z beladen in unserem Beispiel schon 1.400 kg, ist also voll beladen, dürfte aber ohne Anhänger natürlich so fahren.
W hat eingetragen eine zulässige Gesamtmasse von 1.200 kg und wiegt vor Abfahrt 1.175 kg.
Nun wird W an Z angehängt und drückt mit einer Stützlast von 75 kg auf die Anhängerkupplung von Z. Dadurch wird Z um 75 kg schwerer, wiegt also 1.475 kg und ist somit überladen.
W wird auf seiner Achse aber 75 kg leichter, er wiegt dort nur noch 1.100kg. Damit wiegt er, was die Anhängelast angeht, genau so viel, wie Z als Anhängelast ziehen kann.
Um im zulässigen Rahmen zu bleiben, muss man also jetzt aus Z 75 kg ausladen, damit wiegt er nur noch 1.400 kg (zulässige Gesamtmasse) und zieht 1.100 kg (zulässige Anhängelast).
Hätte W allerdings nur eine zulässige Gesamtmasse von 1.100 kg eingetragen, dürfte Z ihn immer noch ziehen, aber W wäre überladen. Bei dem für die Einhaltung der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers maßgeblichen tatsächlichen Gewicht wird die Stützlast also nicht abgezogen.
Ist in der Zulassung von Z zusätzlich eine „zulässige Gesamtmasse der Kombination“ eingetragen, müssen die Gewichte addiert werden. Der Eintrag ist meist niedriger als die Addition von zGM des Zugfahrzeugs und der maximalen Anhängelast. Das führt dazu, dass bei voll ausgenutzter Anhängelast das Zugfahrzeug nicht mehr voll beladen sein darf. Auch hier wird die Stützlast beim tatsächlichen Gewicht des Zugfahrzeuges berücksichtigt.
Im Beispiel oben wäre also, wenn eine zulässige Gesamtmasse der Kombination von 2.200 kg eingetragen ist und der Wohnwagen mit 1.175 kg beladen ist (davon 75 kg Stützlast auf dem Zugfahrzeug), für das Zugfahrzeug noch insgesamt 1.100 kg übrig. Mehr darf es dann, einschl. Stützlast, nicht mehr wiegen.
Die Regeln sind eigentlich recht einfach, wenn man verstanden hat, dass es immer darum geht, tatsächliche Gewichte in Relation zu zulässigen (eingetragenen) zu setzen.
Zusammengefasst gilt also
– die Stützlast wird beim Gewicht des Anhängers abgezogen, aber nur, um die Anhängelast zu ermitteln; auf die zulässige Gesamtmasse des Anhängers hat sie keinen Einfluss, und sie wird auch nicht bei seinem tatsächlichen Gewicht abgezogen
– die Stützlast erhöht das tatsächliche Gewicht des Zugfahrzeuges, dieses darf nicht höher sein als die zulässige Gesamtmasse
Für die Kombination (angehängt) gilt also:
Ermittlung der tatsächlichen Anhängelast:
(tatsGewichtAnhänger – tatsStützlast) darf nicht höher sein als O.1 bzw. O.2 in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeuges
Ermittlung des tatsächlichen Gewichts des Zugfahrzeuges:
(tatsGewZugfahrzeug + tatsStützlast) darf nicht höher sein als F.2 in der Zulassungsbescheinigung des Zugfahrzeuges
(tatsAchsgewichtAnhängerAchse + tatsStützlast) darf nicht höher sein als F.2 in der Zulassungsbescheinigung des Anhängers
(tatsAnhängelast + tatsGewZ) muss gleich oder niedriger sein als zulässige Gesamtmasse der Kombination (Feld 22 der ZB).